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Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht ist die zuständige Behörde für die Länder im Sinne des Fernunterrichtschutzgesetzes (FernUSG). Sie entscheidet u.a. über die Zulassung von Fernunterrichtslehrgängen und Fernstudiengängen.

Hinweis zur Erreichbarkeit:
Aufgrund aktueller Entwicklungen ist die ZFU derzeit telefonisch nicht erreichbar. Wir bitten Sie, Ihre Anfragen ausschließlich per E-Mail an poststelle@zfu.nrw.de zu richten. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Wichtige Information: Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24), veröffentlicht am 14.07.2025, die Rechtsanwendungspraxis der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nahezu vollumfänglich bestätigt.

Hinweise zum BGH-Urteil:

1. Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, § 1 Abs. 1 FernUSG
Der BGH stellte klar, dass der Begriff der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten weit auszulegen ist. Erfasst wird jede Form der Wissens- oder Kompetenzvermittlung, unabhängig von Inhalt oder Qualität. Vor diesem Hintergrund hält die ZFU an ihrer bisherigen Rechtsanwendungspraxis fest und ordnet auch Coaching-, Mentoring- und Beratungsprogramme dem Anwendungsbereich des FernUSG zu. Da weder Inhalt noch Qualität eine Einschränkung erfahren, ist es unerheblich, ob die Wissensvermittlung individuell auf einzelne Teilnehmer zugeschnitten ist oder ob eine systematische Aufbereitung für eine Mehrzahl von Teilnehmern erfolgt.

2. Überwiegend räumliche Trennung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG
Der BGH hat ausdrücklich offengelassen, ob im Rahmen des FernUSG zwischen synchronen und asynchronen Unterrichtsinhalten zu differenzieren ist. Vor diesem Hintergrund hält die ZFU an ihrer bisherigen Rechtsanwendungspraxis fest und nimmt eine solche Unterscheidung vor. Maßgeblich ist dabei, ob die asynchronen Unterrichtsanteile im Verhältnis zur Gesamtzeit des Lehrgangs überwiegen, nur dann ist von einer überwiegend räumlichen Trennung auszugehen. Werden ursprünglich synchron durchgeführte Veranstaltungen aufgezeichnet und den Teilnehmern nachträglich zur Verfügung gestellt, gelten diese Anteile, sowohl nach der Auslegung des BGH als auch nach der Praxis der ZFU, als asynchron. Als synchron anerkannt werden ausschließlich physische Präsenzveranstaltungen sowie Online-Veranstaltungen, die in Echtzeit ohne Aufzeichnung stattfinden.

3. Lernerfolgskontrolle, § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG
Unter Fortführung seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 bestätigte der BGH, dass das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgskontrolle weit auszulegen ist. Es genügt bereits, wenn der Teilnehmer vertraglich einen Anspruch darauf hat, Fragen zum Lehrstoff zu stellen und dadurch eine individuelle Rückmeldung zu erhalten. Dies kann etwa durch die Beantwortung von Fragen in Online-Meetings erfolgen. Eine einmalige Kontrolle reicht hierfür aus. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, klassische Prüfungssituationen mit Tests und Korrekturen vorzusehen. Ausreichend ist vielmehr, dass den Teilnehmern ein Fragerecht eingeräumt wird, sei es in synchronen Formaten (mündlich oder über Live-Chats) oder in asynchronen Kommunikationsformen, etwa über soziale Netzwerke wie Facebook oder WhatsApp-Gruppen.

4. Anwendung auch auf Verträge mit Unternehmern
Der BGH hat ausdrücklich hervorgehoben, dass der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG nicht auf Verträge mit Verbrauchern beschränkt ist, sondern auch Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB) umfasst. Vor diesem Hintergrund sind Veranstalter, die ihre Fernunterrichtsangebote ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) richten, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG ebenfalls verpflichtet, eine Zulassung bei der ZFU zu beantragen.

Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ sowie unter Urteil: Download.

Rechtlicher Hinweis:
Die ZFU ist nicht befugt, eine rechtliche Beratung zu konkreten Vertragsstreitigkeiten zu leisten. Sollten Sie eine rechtliche Prüfung oder Durchsetzung möglicher Ansprüche in Betracht ziehen, empfehlen wir Ihnen, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Ihre Expertise ist gefragt. Haben Sie Lust und Zeit, die Zentralstelle für Fernunterricht auf Honorarbasis zu unterstützen? Dann bewerben Sie sich hier als externe/r Gutachter*in (m/w/d).

Im Zulassungsverfahren werden Expert*innen beteiligt, die gutachterlich die Eignung eines Fernlehrgangs prüfen, eventuelle Mängel aufzeigen und abschließend feststellen, ob der geplante Fernlehrgang dazu befähigt, das Lehrgangsziel zu erreichen. Durch Ihre Tätigkeit als Gutachter*in würden Sie einen erheblichen, unentbehrlichen Anteil dazu leisten,
- Bildungsqualität nachhaltig zu verbessern und sicherzustellen
- und einen wertvollen Beitrag u.a. im Bereich Verbraucherschutz zu leisten.

Wichtig sind uns bei der Qualifikation der Gutachter*innen neben fachlicher Expertise didaktische Kenntnisse.

Gerne können Sie uns eine unverbindliche Bewerbung als Gutachter*in an die im Flyer genannte E-Mail-Adresse mit einer kurzen Darstellung Ihrer beruflichen Qualifikationen und Tätigkeit zukommen lassen. Gehen Sie dabei bitte auch auf Ihre Aus- und Weiterbildung ein. Eine Tätigkeit für ein Fernlehrinstitut schließt jedoch einen Einsatz als Gutachter*in aus. Wir werden uns mit einem Terminvorschlag für ein ausführliches Gespräch unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen. Weitere Informationen finden Sie hier:

Flyer

In der Rubrik "Interessierte" finden Sie umfassende Informationen über die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) und den Fernunterricht sowie hilfreiche Tipps zum Thema. Die häufigsten Fragen haben wir in unseren FAQ für Sie zusammengestellt. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne schriftlich, telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Wenn Sie die Zulassung für einen Fernlehrgang, Fernstudiengang oder die Registrierung eines Hobbylehrgangs beantragen möchten, stehen Ihnen verschiedene Formulare zur Verfügung. Je nach Art des Lehrgangs finden Sie die entsprechenden Antragsformulare unter der Rubrik "Veranstaltende/Zulassungs- und Registrierungsanträge".

Für häufig gestellte Fragen haben wir eine FAQ-Seite erstellt. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Unsere Datenbank unterstützt Sie dabei, gezielt nach passenden Bildungsangeboten zu suchen. Durch das Festlegen von Suchkriterien wird Ihnen die Suche nach einem geeigneten Bildungsangebot erleichtert. Sie erhalten eine Kurzbeschreibung mit den wichtigsten Informationen zum Fernlehrgang oder Fernstudiengang für jedes zugelassene Bildungsangebot.